Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Wir möchten jedem der einen Reinigungsauftrag vergeben möchte dringend raten, sich diese Seite bis zum Ende durchzulesen. Sie werden überrascht sein.

Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, kurz das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 26. Februar 1996 wurde ursprünglich zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen der Bauwirtschaft eingeführt. Hier haben ausländische Bauunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren, derart günstig Ihre Dienstleistung angeboten, dass die deutsche Bauwirtschaft in arge Bedrängnis geriet. Um eine Angleichung der Wettbewerbssituation zu der deutschen Bauwirtschaft herzustellen, wurden insbesondere die tarifvertraglichen Mindestlöhne der deutschen Bauwirtschaft für alle, also auch ausländische Unternehmen, gesetzlich geregelt.

Das Gebäudereiniger-Handwerk wurde mit Inkrafttreten zum 01. Juli 2007 in die Regelungen des AEntG aufgenommen, da es hier zu einer gleichen Situation, wie damals in der Bauwirtschaft kam.

Bedeutung der Aufnahme in das Entsendegesetz (AEntG) für die Kunden von Gebäudereinigungsdienstleistungen

Durch die Aufnahme der Gebäudereinigung in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 1 Abs 1 Satz 4 AEntG) zum 1. Juli 2007 will der Gesetzgeber wettbewerblichen Fehlentwicklungen am Markt entgegenwirken und für alle Arbeitnehmer gleiche tarifvertraglich verbindliche Arbeitsbedingungen gewährleisten.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Einhaltung der Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz zu kontrollieren (§ 2 AEntG) und Verstöße (§ 5 Abs. 1 bis 3 AEntG) zu ahnden. Der Zoll führt daher verdachtslose Außenprüfungen in Reinigungsobjekten durch. Eine solche Routine-Maßnahme des Zolls erlaubt daher nicht den Rückschluss, dass bei dem überprüften Reinigungsbetrieb der Verdacht auf einen Mindestlohnverstoß besteht.

Das Entsendegesetz bezieht ausdrücklich auch den Kunden (also Auftraggeber) mit in die Kontrolle der Tariftreue ein (§ 1a AEntG):

Mitwirkungspflichten des Kunden (Auftraggebers):

Der Kunde muss den Zollbeamten den Objektzutritt zum Zwecke der Kontrolle und Befragung des Reinigungspersonals ermöglichen (§ 5 Abs 1 Nr. 3 u. 4 AEntG).

Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens auch gegen Kunden:

Sollte ein Mindestlohnverstoß festgestellt werden, so kann zusätzlich auch gegen den Kunden ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn er Reinigungsdienstleistungen von Betrieben ausführen lässt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese gegen die Mindestlohnvorschriften in der Gebäudereinigung verstoßen haben (§ 5 Abs. 2 i.V.m.§ 5 Abs. 3 AEntG).

Andererseits konkretisiert das Entsendegesetz die Verpflichtung des Kunden zur Kontrolle der Tariftreue der Reinigungsunternehmen (§ 5 Abs. 2 AEntG).

Der Zoll erwartet vom Auftraggeber der Reinigungsdienstleistungen eine Abfrage und Kontrolle des dem Angebot zugrundeliegenden Stundenverrechnungssatzes.

Reinigungsdienstleistungen unterliegen ausnahmslos den verbindlichen Tarifverträgen der Gebäudereinigung. Außergewöhnlich niedrige Angebote können nicht damit begründet werden, dass der Bieter keine oder andere Tarifverträge anwenden müsse. Die Tarifverträge der Gebäudereinigung gelten nach dem Entsendegesetz auch bei

  • Mischbetrieben, die überwiegend Reinigungsdienstleistungen anbieten,
  • Mischbetrieben, deren Reinigungsdienstleistung als selbständige Betriebsabteilung geführt wird, selbst wenn die überwiegende betriebliche Tätigkeit einem anderen oder keinem Tarifvertrag unterliegt,
  • Einsatz von Leiharbeitnehmern für die Durchführung von Reinigungstätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ver- oder Entleiher um einen Reinigungsbetrieb handelt.

Erhält ein Bieter den Zuschlag, obwohl der Kunde anhand des Stundenverrechnungssatzes hätte erkennen können bzw. müssen, dass der kalkulierte Preis für den Reinigungsbetrieb nicht Kosten deckend sein kann, wird im Falle eines festgestellten Mindestlohnverstoßes auch gegen den Auftraggeber ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Ebenso sollten Tariferhöhungen und Erhöhungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch Preisanpassungsklauseln in den Reinigungsverträgen zwingend Anwendung finden. Werden sie verweigert oder nur Teilanpassungen akzeptiert, kann auch dies als Ordnungswidrigkeit durch den Zoll mit Bußgeldern geahndet werden, da eine verweigerte Anpassung auf Dauer den vereinbarten Preis defizitär werden lassen kann. Stellt der Zoll in diesem Zusammenhang einen Mindestlohnverstoß fest, kann die verweigerte Preisanpassung als zumindest fahrlässiges Mitverschulden dem Auftraggeber zur Last gelegt werden.

Die Maximalhöhe des Bußgeldes beträgt 500.000, – Euro.

Unsere Dienstleistung:

Wissen Sie den Stundenverrechnungssatz, den ein Reinigungsunternehmen in Ihrer Region verlangen muss, damit Sie nicht gegen das AEntG verstoßen und somit ein Bußgeld riskieren?

Sie müssten als Auftraggeber sogar prüfen, ob die Reinigungsleistung (Qm/Stunde) realistisch von dem Gebäudereinigungsunternehmen angeboten wird, auch hier droht Ihnen sonst ein Bußgeld.

Kennen Sie den derzeitigen gültigen Tariflohn des Gebäudereiniger-Handwerks?

Es ist seit dem 01.07.2007 äußerst schwierig geworden einen Reinigungsauftrag zu vergeben und sich nicht der Gefahr auszusetzen ein Bußgeld zahlen zu müssen, da der „Laie“ die Fülle der gesetzlichen und tarifvertragsrechtlichen Regelungen in der Regel nicht kennen kann.

Wir kennen diese Regelungen und helfen unseren Kunden Reinigungsverträge zu vergeben, die nicht gegen die Regelungen des Entsendegesetztes verstoßen und somit Bußgeldzahlungen nicht anfallen werden.